FG München - Urteil vom 25.03.2010
14 K 3961/09
Normen:
AO § 118; AO § 347; FGO § 40; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Zahlungsaufforderungen, Ankündigung der Vollstreckung und fruchtlose Pfändungen sind keine Verwaltugnsake

FG München, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 14 K 3961/09

DRsp Nr. 2010/23158

Zahlungsaufforderungen, Ankündigung der Vollstreckung und fruchtlose Pfändungen sind keine Verwaltugnsake

1. Bei einer Zahlungsaufforderung und der Ankündigung eines Vollstreckungstermins handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Sie hat vielmehr lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen. 2. Bei der Ankündung eines Vollstreckungstermins handelt es sich nicht um einen Verwaltungakt, sondern lediglich eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme. 3. Auch bei einer fruchtlosen Pfändung liegt kein Verwaltungsakt vor, weil in diesem Fall eine Pfändung gerade nicht erfolgt ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 118; AO § 347; FGO § 40; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht gegenüber der Klägerin Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat.

Im Zusammenhang mit einem Schatzfund durch die Klägerin ordnete das Landratsamt mehrfach ein Zwangsgeld unter Anwendung des Denkmalschutzgesetzes gegen die Klägerin an.