LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.06.2019
L 3 U 194/16
Normen:
SGB IV § 28e Abs 3a; SGB IV § 28e Abs 3b; SGB IV § 28e Abs 3c; SGB IV § 28e Abs 3d; SGB IV § 28e Abs 3e; SGB IV § 28e Abs 3f;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 98/16

Zahlungspflicht für rückständige UnfallversicherungsbeiträgeInanspruchnahme einer ARGEHaftung eines NachunternehmersExkulpation des Unternehmers

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen L 3 U 194/16

DRsp Nr. 2019/13848

Zahlungspflicht für rückständige Unfallversicherungsbeiträge Inanspruchnahme einer ARGE Haftung eines Nachunternehmers Exkulpation des Unternehmers

Eine Haftung nach § 28e Abs 3a SGB IV entfällt, wenn ein Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass ein Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt (Exkulpation).

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. September 2016 geändert. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.726 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs 3a; SGB IV § 28e Abs 3b; SGB IV § 28e Abs 3c; SGB IV § 28e Abs 3d; SGB IV § 28e Abs 3e; SGB IV § 28e Abs 3f;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für rückständige Unfallversicherungsbeiträge eines von der GbR beauftragten Bauunternehmens.