BFH - Beschluss vom 25.02.2003
X S 8/98
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;

Zahlungsrückstand, Aufhebung der PKH-Bewilligung

BFH, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen X S 8/98

DRsp Nr. 2003/6470

Zahlungsrückstand, Aufhebung der PKH-Bewilligung

Bei der Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung von PKH ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Rückstand unverschuldet ist. Wenn nur noch ein geringer Teil der Raten aussteht, kann von einer Aufhebung eher abgesehen werden, als wenn noch gar keine oder nur geringe Zahlungen geleistet wurden.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Dem Kostenschuldner ist für das Revisionsverfahren ... Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater D bewilligt worden. Die monatliche Rate wurde auf 190 DM festgesetzt. Am 6. Dezember 2001 wurden gegen den Kostenschuldner 48 Monatsraten zu je 190 DM festgesetzt; mit der Ratenzahlung war am 1. Januar 2002 zu beginnen.

Der Kostenschuldner hat noch keine Rate gezahlt. Er ist mit Schreiben vom 14. November 2002 zu einer möglichen Aufhebung der Bewilligung der PKH angehört worden, hat sich aber nicht geäußert.

II. Die Aufhebung der Bewilligung der PKH beruht auf § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 124 Nr. 4 der Zivilprozessordnung.

Der Kostenschuldner, der noch gar keine der seit dem 1. Januar 2002 fälligen Raten gezahlt hat, ist länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand.