BFH - Urteil vom 18.07.2000
VII R 32/99
Normen:
EStG § 25 Abs. 3 S. 2, § 36 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 ; AO (1977) §§ 118, 130, 220, 228, 229, 254 Abs. 1, §§ 270, 273, 276 Abs. 3, 6;
Fundstellen:
BB 2000, 2458
BFH/NV 2001, 86
BFHE 192, 405
BStBl II 2001, 133
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen VII R 32/99 - Aktenzeichen VII R 33/99

DRsp Nr. 2000/9571

Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer

»Festgesetzte Einkommensteuer wird nur in dem Umfang fällig, in dem in der Anrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung ausgewiesen wird.«

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 3 S. 2, § 36 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 ; AO (1977) §§ 118, 130, 220, 228, 229, 254 Abs. 1, §§ 270, 273, 276 Abs. 3, 6;

Gründe:

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist in den Streitjahren (1985 bis 1991) mit dem Beigeladenen zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) rechnete dabei in der Anrechnungsverfügung Lohn- und Kirchensteuer an, deren Einbehaltung und Abführung dem Beigeladenen auf den von ihm vorgelegten Lohnsteuerkarten bescheinigt worden war; tatsächlich hatte der Beigeladene jedoch die erklärten Nettoeinkünfte durch selbständige Arbeit erzielt und die Einträge in der Lohnsteuerkarte selbst in der Absicht vorgenommen, das FA damit zu täuschen.