Zahlungsverjährung wird auch durch mündlichen Vollstreckungsaufschub unterbrochen
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 2 K 1893/10
DRsp Nr. 2012/7189
Zahlungsverjährung wird auch durch mündlichen Vollstreckungsaufschub unterbrochen
Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung „durch Vollstreckungsaufschub“ gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO setzt nicht voraus, dass der Vollstreckungsaufschub schriftlich gewährt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn das Finanzamt dem Vollstreckungsschuldner - gegebenenfalls auch mündlich im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung - zusagt, von der zwangsweisen Durchsetzung seines Anspruchs für eine bestimmte Zeit absehen zu wollen.