I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Dezember des Streitjahres (1996) von einem Bauträger drei noch zu errichtende Eigentumswohnungen in X.
Sie waren nach den Bestimmungen des notariellen Kaufvertrages berechtigt, den Kaufpreis von 1 086 575 DM bis spätestens zum 31. Dezember 1996 schon vor Fälligkeit zu zahlen, wenn der Verkäufer ihnen in Höhe der beabsichtigten Zahlung eine den Voraussetzungen der §§
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