BFH - Urteil vom 21.02.2006
IX R 80/98
Normen:
AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 182 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 5679/96 E, F - 23.7.1998,

Zebra-Gesellschaft: Zuständigkeit der Finanzbehörde

BFH, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen IX R 80/98

DRsp Nr. 2006/11200

Zebra-Gesellschaft: Zuständigkeit der Finanzbehörde

1. Einkünfte aus VuV werden durch das Feststellungs-FA einheitlich und gesondert festgestellt, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich an den Einkünften beteiligt sind.2. Damit entscheidet das Feststellungs-FA aber nicht verbindlich über die Art und Höhe eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters. Vielmehr bleibt die Beurteilung, ob sich bei dem Gesellschafter die ihm zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in betriebliche Einkünfte umwandeln, dem Wohnsitz-FA im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vorbehalten.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 182 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die diese im Kalenderjahr 1989 aus Beteiligungen an verschiedenen Grundstücksgesellschaften erzielt haben und die auf der Ebene dieser Gesellschaften jeweils als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgestellt worden sind, bei der Einkommensbesteuerung der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt werden können.