BFH - Urteil vom 17.03.2010
IV R 3/08
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 11793/03

Zehn Jahre Nutzungsdauer bei Zuckerrübenlieferrechten

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen IV R 3/08

DRsp Nr. 2010/10725

Zehn Jahre Nutzungsdauer bei Zuckerrübenlieferrechten

1. Zuckerrübenlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind.2. Eine Schätzung der Nutzungsdauer auf zehn Jahre ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1996 bis 2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Landwirt. Den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Der Kläger hatte von anderen Landwirten Zuckerrübenlieferrechte erworben. Die Anschaffungskosten aktivierte er und schrieb sie auf einen Zeitraum von zehn Jahren ab.

Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) u.a. die Abschreibungen auf die Zuckerrübenlieferrechte und erhöhte die betreffenden Buchwerte und die den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren zu Grunde liegenden Gewinne entsprechend.