FG Münster - Urteil vom 20.03.2001
15 K 6987/99 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S 6 ; EStG § 9a Abs. 1 ; EStG § 9a Abs. 1 S 1 ; EStG § 9a Abs. 1 S 1 Nr. 1a ; EStG § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 29

Zeitanteilige Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages bei der Berechnung eigener Einkünfte

FG Münster, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 15 K 6987/99 Kg

DRsp Nr. 2002/1134

Zeitanteilige Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages bei der Berechnung eigener Einkünfte

Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist zur Berechnung der auf die Ausbildungszeit entfallenden eigenen Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG unabhängig von der Höhe der Einnahmen zeitanteilig zu quoteln und zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S 6 ; EStG § 9a Abs. 1 ; EStG § 9a Abs. 1 S 1 ; EStG § 9a Abs. 1 S 1 Nr. 1a ; EStG § 32 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist für die Kindergeldgewährung, ob einem Zivildienstleistenden gezahltes Entlassungsgeld den Bezügen im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzurechnen ist und ob bei der Einkünfteermittlung der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten nur zeitanteilig anzusetzen ist, sofern ein Kindergeldanspruch nur für ein Drittel des Kalenderjahres besteht.

Der Stiefsohn ... (B.) der Klägerin (Klin.) leistete vom 04.08.1997 bis zum 31.08.1998 Zivildienst ab, wofür er ein seinem Girokonto am 03.09.1998 gutgeschriebenes Entlassungsgeld von 1.500,00 DM erhielt. Ab 01.09.1998 begann der B. eine Berufsausbildung als Energieelektroniker mit einem Bruttoeinkommen von 4.863,90 DM bis zum 31.12.1998.