1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.01.2021 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, Zeiten der Rufbereitschaft inklusive "Zeitgutschrift" dem Jahresarbeitskonto der Klägerin zuzuführen, während die Klägerin für diese Zeiten ohne Erfassung im Arbeitszeitkonto gesondert Vergütung verlangt.
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