Der Kläger ist Facharzt für innere Medizin. Durch Vertrag vom 30.06.1997 gründete er mit Wirkung ab dem 01.07.1997 mit dem Zeugen D eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diese Gesellschaft brachte der Kläger seine bis dahin geführte Einzelpraxis ein, während der Zeuge gegen Zahlung von 39.520 DM einen 5%-igen Anteil an der Gesellschaft erwarb.
In diesem Vertrag wurde dem Zeugen zusätzlich eine bis zum 02.01.1998 befristete Option auf den Erwerb von weiteren 45% der Gesellschaftsanteile zum Preis von 355.680 DM eingeräumt. Dabei wurde der Zeuge bereits im Vertrag verpflichtet, zum 01.07.1997 eine verbindliche Finanzierungszusage einer inländischen Bank oder eine entsprechende Bürgschaft über 355.680 DM vorzulegen.
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