FG München - Urteil vom 22.10.2007
7 K 4673/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 321

Zeitlich nicht begrenzte Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Urteil vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 7 K 4673/05

DRsp Nr. 2008/685

Zeitlich nicht begrenzte Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zugesagte Umsatztantieme führt ausnahmsweise nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn überzeugende betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegen, z.B. wenn sich das Unternehmen in der Aufbau- und/oder Umbauphase befindet. 2. Auch bei Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Zusage einer Umsatztantieme in der Aufbauphase nach der Gründung einer GmbH führt die Umsatztantieme gleichwohl zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sie nicht vertraglich mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer zeitlich begrenzt worden ist. Das gilt auch dann, wenn die vereinbarte Umsatztantieme der Höhe nach nicht unangemessen ist, tatsächlich nur in einem Jahr nach der GmbH-Gründung gezahlt worden ist und nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen war, dass dritte Personen (z.B. Kooperationspartner der GmbH, für die Kontrolle der GmbH zuständige Personen des öffentlichen Lebens) für eine zeitliche Begrenzung der Umsatztantieme sorgen würden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.