I.
Streitig ist, ob bei der Kapitalertragsteuerfestsetzung für den Anmeldezeitraum 2001 § 20 Abs. 1 Nr. 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz), vom 23.10.2000 (Bundesgesetzblatt I -BGBl. I-, S. 1433) anzuwenden ist. Zum anderen, ob die Klägerin (Klin.) bei Anwendung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer erfüllt.
Die Stadt I. führt einen Betrieb gewerblicher Art. (BgA) "Bäder" ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Köperschaftssteuergesezt (KStG). Die Bilanz des BgA zum 31.12.2001 weist für das Wirtschaftsjahr 2001 ein Jahresüberschuss von 20.152.966,05 DM (10.304.047 EUR) aus.
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