FG Münster - Urteil vom 19.10.2005
10 K 6992/03 Kap
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10b § 52 Abs. 37a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 190

Zeitliche Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG i.d.F. des StSenkG v. 23.10.2000

FG Münster, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 10 K 6992/03 Kap

DRsp Nr. 2006/1230

Zeitliche Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG i.d.F. des StSenkG v. 23.10.2000

§ 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG i.d.F. des StSenkG v. 23.10.2000 ist auch für Betriebe gewerblicher Art. ohne eigene Rechtspersönlichkeit erstmals im VZ 2001 anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10b § 52 Abs. 37a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob bei der Kapitalertragsteuerfestsetzung für den Anmeldezeitraum 2001 § 20 Abs. 1 Nr. 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenungsgesetz) vom 23.10.2000 (Bundesgesetzblatt I - BGBl. I -, S. 1433) anzuwenden ist.

Die Stadt X. ist auf Grund der Verpackungsverordnung im Rahmen eines Subunternehmervertrages für die Arbeitsgemeinschaft F. (ARGE F.) wirtschaftlich tätig. Sie betreibt insoweit einen Betrieb gewerblicher Art. (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Auf Grund einer für die Jahre 1995 bis 2001 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung ergab sich für den Veranlagungszeitraum 2001 ein (unstreitiger) Gewinn des BgA in Höhe von 713.955,87 DM. Mit Bescheid vom 24.11.2003 hat der Beklagte (Bekl.) diesen Gewinn zur Grundlage einer Kapitalertragsteuerfestsetzung einschließlich Solidaritätszuschlages für den Veranlagungszeitraum 2001 in Höhe von insgesamt 38.510,71 Euro gemacht.