FG München - Urteil vom 06.11.2019
7 K 2095/16
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a; EStG § 52 Abs. 6a S. 1; BGB § 662; BGB § 675; BGB § 320; BGB § 765; BGB § 766; AO § 172 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 -2; FGO § 151 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1903

Zeitliche Begrenzung der Berücksichtigung eines Verpflichtungsüberschusses als drohender Verlust gem. § 5 Abs. 4a EStG für Steuerbilanzen; Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Personalsicherheiten in Form von Bürgschaft und Garantien; Berücksichtigungsfähigkeit von Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften; Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrags bei Fehlen eines Rechtsverhältnisses zwischen Bürgen und Schuldner

FG München, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 7 K 2095/16

DRsp Nr. 2020/8229

Zeitliche Begrenzung der Berücksichtigung eines Verpflichtungsüberschusses als drohender Verlust gem. § 5 Abs. 4a EStG für Steuerbilanzen; Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Personalsicherheiten in Form von Bürgschaft und Garantien; Berücksichtigungsfähigkeit von Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften; Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrags bei Fehlen eines Rechtsverhältnisses zwischen Bürgen und Schuldner

Tenor

1.

Der Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom 10. Mai 2002 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. Januar 2010, der Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 3. Juni 2002 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 29. Januar 2010 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997 vom 3. Juni 2002 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Juni 2008 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2016 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Rückstellungen wegen Bürgschaftsverpflichtungen .... mit ... DM (bisher ... DM) und die Rückstellungen wegen sonstiger Haftungsverhältnisse ...mit ... DM (bisher ... DM) angesetzt werden.

Die Berechnung der Steuer, des Steuermessbetrags sowie des vortragsfähigen Verlustes wird dem Beklagten übertragen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. 4.