Die Kläger sind verheiratet und erzielen u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Zum 14.07.1997 wurde seine Dienststelle von C. nach A. verlegt. Der Kläger wohnte seit dieser Zeit bis Ende Juli 1999 in verschiedenen in A. belegenen Hotels, die ihm als "Langzeitgast" Spezialtarife einräumten. Seit dem 01.08.1999 ist der Kläger Mieter einer Einzimmerwohnung in A. und erhält seit dieser Zeit von seinem Arbeitgeber kein Trennungsgeld mehr.
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