FG Brandenburg - Urteil vom 01.07.2004
5 K 668/02
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
Steuertelex 2005, 185

Zeitliche Beschränkung der Auswertung eines Grundlagenbescheides; Verwirkung; Treu und Glauben; Einkommensteuer 1996, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1995

FG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 5 K 668/02

DRsp Nr. 2004/18948

Zeitliche Beschränkung der Auswertung eines Grundlagenbescheides; Verwirkung; Treu und Glauben; Einkommensteuer 1996, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1995

1. Die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides bedeutet, dass das für den Erlass des Folgebescheides zuständige Finanzamt verpflichtet ist, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen. Eine zeitliche Beschränkung ergibt sich allein aus den Vorschriften über die Festsetzungs- bzw. Feststellungsverjährung. 2. Wurde ein in einem Grundlagenbescheid für den Steuerpflichtigen festgestellter Verlust im Folgebescheid versehentlich doppelt berücksichtigt, so ist eine Berichtigung dieses Versehens auch 3 Jahre und 11 Monate nach Erlass des Grundlagenbescheides und auch dann nicht verwirkt, wenn das Finanzamt den Folgebescheid zwischenzeitlich bereits einige Male geändert hat, ohne die doppelte Verlustberücksichtigung zu bemerken und zu berichtigen. 3. Ist die fehlerhafte Doppelberücksichtigung allein schon aufgrund der Höhe der "zusätzlich" berücksichtigten Verluste für den Steuerpflichtigen offenkundig, so kann er einer Berichtigung nicht entgegenhalten, das Finanzamt sei an seine vorherige - unzutreffende - Sachbehandlung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: