FG München, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1504/04
Zeitliche Beschränkung des Verlustabzugs nach § 2a EStG vor 1992 entfällt auch für Altverluste aus den Veranlagungszeiträumen ab 1985
BFH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen IV R 31/04
DRsp Nr. 2005/10556
Zeitliche Beschränkung des Verlustabzugs nach § 2aEStG vor 1992 entfällt auch für Altverluste aus den Veranlagungszeiträumen ab 1985
»Negative ausländische Einkünfte (hier: Verluste aus Land- und Forstwirtschaft), die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen worden sind, dürfen nach § 2aEStG i.d.F. des StÄndG 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.«