Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten A vom 18.01.2022 gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Arnsberg vom 28.12.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.06.2022 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
I.
In dem vorliegenden Ermittlungsverfahren wird gegen den Beschwerdeführer sowie gegen einen weiteren Beschuldigten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt.
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