Zeitliche Grenze der nachträglichen Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 6 K 1078/10
DRsp Nr. 2012/9880
Zeitliche Grenze der nachträglichen Bildung einer Ansparrücklage nach § 7gEStG nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes
1. Die Bildung einer Rücklage nach § 7gEStG gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen.2. Soweit die Rücklage die „künftige” bzw. die voraussichtlich bis zum Ende des zweiten Jahrs auf die Bildung der Rücklage erfolgende Anschaffung eines Wirtschaftsguts voraussetzt, schließt dies ein im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits angeschafftes Wirtschaftsgut nicht aus.3. Nur für künftige Investitionen, die im Zeitpunkt der Rücklagenbildung nicht mehr durchführbar oder objektiv unmöglich sind, darf keine Rücklage mehr gebildet werden.4. Eine Rücklage nach § 7g Abs. 3EStG kann auch im Rahmen der Änderung des Bescheides erstmals gebildet werden.5. Das Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs zwischen der Rücklage und der Investition schließt es nicht aus, die Rücklage auch dann zu bilden, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage zeitlich nach der Investition aufgestellt wird.
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