OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.06.2017
5 U 150/16
Normen:
AktG § 122 Abs. 2; AktG § 124 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AG 2018, 125
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 157/16

Zeitliche Grenzen der Bekanntmachung eines Ergänzungsverlangens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 5 U 150/16

DRsp Nr. 2017/15427

Zeitliche Grenzen der Bekanntmachung eines Ergänzungsverlangens

Gem. §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 S. 1 AktG ist ein Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der Hauptversammlung unverzüglich nach seinem Zugang zu veröffentlichen. Dies findet keine zeitliche Grenze in dem Zeitpunkt des sogenannten Record-Dates.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen jeweils hälftig zu tragen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 50.000,00 €

Normenkette:

AktG § 122 Abs. 2; AktG § 124 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger haben die Kassation einer in der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.5.2916 beschlossenen Kapitalmaßnahme begehrt und sich in ihren rechtzeitig angebrachten Klagen u.a. auf Mängel des Aktionärsverlangens zur nachträglichen Ergänzung der Tagesordnung und Versäumnisse anlässlich der Bekanntmachung gestützt. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen (Bl. 130 ff. d.A.).