Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. Juni 2012 1 K 28/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I. Streitig ist, ob Aufwendungen für die Praxisgebühr und Zuzahlungen zu Medikamenten als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung anzusetzen sind.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer des Streitjahres (2010) zusammenveranlagte kinderlose Eheleute, erzielten einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 35.708 €. Die Kläger wandten im Streitjahr für Praxisgebühren insgesamt 120 € sowie für Zuzahlungen zu Medikamenten insgesamt 52 € auf und machten diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend.
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