Der Kläger wurde im Streitjahr 1998 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Einkommensteuerveranlagung 1998 wurde mit Bescheid vom 18.02.1999 weitgehend erklärungsgemäß durchgeführt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden mit insgesamt 64.310,00 DM der Besteuerung zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 03.09.2001 beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 gemäß § 173 der Abgabenordnung (AO), weil im Jahr 1999 zurückgezahlter Arbeitslohn des Jahres 1998 in Höhe von 6.994,34 DM im Streitjahr zusätzlich steuermindernd zu berücksichtigen sei. Es handele sich um überzahlte laufende Bezüge aus seinem früheren Dienstverhältnis für den Zeitraum vom 18.11.1998 bis 31.12.1998. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 38 a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelte laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum ende. Dies müsse im Umkehrschluß auch für die Zurückzahlung vom Arbeitslohn gelten.
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