Streitig ist, ob die Einkünfte der verstorbenen A Aaa, die sie aus ihrer Beteiligung an der Klägerin zu 2), der Bbb GmbH & Co, bis zu ihrem Tod am 10.10.1993 erzielt hat, der Verstorbenen bzw. deren Rechtsnachfolger im Veranlagungszeitraum 1993 oder 1994 zuzurechnen sind.
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