FG Nürnberg - Urteil vom 26.03.2003
V 10/03
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1063

Zeitliche Zurechnung der Einkünfte eines verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft für die Einkommensteuer-Veranlagung bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen V 10/03

DRsp Nr. 2003/9383

Zeitliche Zurechnung der Einkünfte eines verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft für die Einkommensteuer-Veranlagung bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft

1. Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gewerblicher Einkünfte umfasst grundsätzlich auch dann ein volles Wirtschaftsjahr, wenn ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahrs aus der Personengesellschaft ausscheidet und diese anschließend von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt wird. 2. Gegenstand des Feststellungsverfahrens sind auch Vorgänge, die einen Bezug nur zu einzelnen Feststellungsbeteiligten aufweisen, wie z. B. der Einkünfteerzielungszeitraum. 3. Das Finanzamt muss im Feststellungsbescheid eine Feststellung zur Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft aufnehmen, damit das Veranlagungsfinanzamt erkennen kann, in welchem Kalenderjahr der festgestellte Gewinn zu veranlagen ist.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte der verstorbenen A Aaa, die sie aus ihrer Beteiligung an der Klägerin zu 2), der Bbb GmbH & Co, bis zu ihrem Tod am 10.10.1993 erzielt hat, der Verstorbenen bzw. deren Rechtsnachfolger im Veranlagungszeitraum 1993 oder 1994 zuzurechnen sind.