I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung für den Veranlagungszeitraum 1999 gegenüber der Klägerin, einer als Fertigungsbetrieb geführten GmbH. Der Umsatz im Jahr 1999 betrug 6.922.824 DM.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete mit Prüfungsanordnung vom 18. Januar 2001 eine Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bei der Klägerin mit folgendem Prüfungsumfang an:
- Körperschaftsteuer 1996 bis 1999,
- Einheitswert des Betriebsvermögens 1. 1. 1997,
- Anteilsbewertung 31. 12. 1996,
- Gewerbesteuer 1996 - 1999 und
- Umsatzsteuer 1996 bis 1999 an.
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