FG München - Urteil vom 11.02.2003
6 K 2403/02
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 1 § 196 ; FGO § 102 ; BpO (2000) § 3 ; BpO (2000) § 4 Abs. 4 ;

Zeitlicher Umfang einer Betriebsprüfung

FG München, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 2403/02

DRsp Nr. 2003/5623

Zeitlicher Umfang einer Betriebsprüfung

1. Die Entscheidung welche Zeiträume geprüft werden sollen, ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung. 2. Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung, wie die Anordnung der Außenprüfung, sind von den Gerichten nur auf die Ausübung fehlerfreien Ermessens zu überprüfen.

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 1 § 196 ; FGO § 102 ; BpO (2000) § 3 ; BpO (2000) § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung für den Veranlagungszeitraum 1999 gegenüber der Klägerin, einer als Fertigungsbetrieb geführten GmbH. Der Umsatz im Jahr 1999 betrug 6.922.824 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete mit Prüfungsanordnung vom 18. Januar 2001 eine Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bei der Klägerin mit folgendem Prüfungsumfang an:

- Körperschaftsteuer 1996 bis 1999,

- Einheitswert des Betriebsvermögens 1. 1. 1997,

- Anteilsbewertung 31. 12. 1996,

- Gewerbesteuer 1996 - 1999 und

- Umsatzsteuer 1996 bis 1999 an.