Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren
1.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Daran fehlt es hier. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren
2.
Der Senat darf über den PKH-Antrag gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache befinden.
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