FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2010
1 K 2037/07
Normen:
EStG § 7g Abs. 1, 2; EStG § 7 ; EStDV 3 9a;

Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung von Windkraftanlagen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 1 K 2037/07

DRsp Nr. 2010/15545

Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung von Windkraftanlagen

Windenergie-Gesamtanlagen bestehen aus verschiedenen eigenständigen Wirtschaftsgütern. Maßgeblich für den Zeitpunkt, ab dem AfA-Beträge für die einzelnen Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden können, ist die Anschaffung im Sinne der Verschaffung der Verfügungsmacht. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei an den individuellen Besonderheiten des Einzelfalls, auch an den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, zu orientieren.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1, 2; EStG § 7 ; EStDV 3 9a;

Tatbestand:

Streitig ist der für die Abschreibungen maßgebliche Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung von zwei Windkraftanlagen.

Die Klägerin ist eine ursprünglich in 1988 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand seit 1995, zunächst unter der Firma W GmbH, u.a. das Planen, Betreiben und Bauen von Anlagen, die zur Erzeugung regenerativer Energien dienen, ist. An ihrem Stammkapital waren in den Streitjahren 2000 bis 2002 vier Gesellschafter beteiligt, u.a. der Geschäftsführer G.