I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 22. Dezember 1995 von der Verkäuferin (V) ein bebautes Grundstück. Der Kaufpreis war am 29. Dezember 1995 auf das Notaranderkonto des beurkundenden Notars zu zahlen. V bewilligte und beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers. Sodann erklärten die Vertragsparteien die Auflassung und bewilligten die Eigentumsumschreibung. Der beurkundende Notar durfte dem Kläger eine die Auflassung enthaltende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift erst herausgeben und die Eigentumsumschreibung erst beantragen, wenn der Kaufpreis vom Notaranderkonto ausgezahlt war. Die Auszahlung des Kaufpreises setzte u.a. die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch sowie eine noch von V gegenüber dem Kläger abzugebende Erklärung bzw. eine von V noch beizubringende Bürgschaftserklärung voraus.
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