Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht (§
I.
Der Kläger, ein Autohändler, hat das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 25. Februar 1999 erworben (s. Veräußerungsanzeige des damaligen Verkäufers vom 15. April 1999, bei der Zulassungsstelle ... eingegangen am 16. April 2002; s. Bl. 17 FA-Akte). Das Fahrzeug (Pkw, Tag der Erstzulassung 15. September 1986), das von einem Dieselmotor angetrieben wird und einen Hubraum von 1.589 ccm aufweist, ist von der Zulassungsstelle als schadstoffarm E (Schadstoffschlüsselnummer 03) eingestuft. Mehrfach forderte die Zulassungsstelle den Kläger erfolglos zu einer Umschreibung des Fahrzeugs auf.
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