Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der A GmbH & Co. KG (Organträgerin) und ihrer Tochtergesellschaft, der B Gesellschaft mbH (Organgesellschaft).
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG (im Folgenden KG). Darüber hinaus war der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 00.02.2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der B Gesellschaft mbH (im Folgenden GmbH) bestellt worden. In dem Beschluss heißt es unter anderem:
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