FG Nürnberg - Urteil vom 16.06.2010
5 K 687/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 1; AO § 164 Abs. 2;

Zeitpunkt der Berücksichtigung von aufgrund einer Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern als Verbindlichkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 5 K 687/09

DRsp Nr. 2010/18698

Zeitpunkt der Berücksichtigung von aufgrund einer Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern als Verbindlichkeit

1. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG bezweckt die objektive Richtigkeit der Bilanz, die der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt wird; gleich ob im Rahmen einer Erstveranlagung oder bei einer Bescheidänderung. 2. Hiernach sind die Prüferbilanzen, die den Änderungsbescheiden zu Grunde gelegt werden insoweit unrichtig, als von den erhöhten Gewinnen nicht die hierdurch kraft Gesetzes entstehenden Mehr-Betriebssteuern abgesetzt werden; jedenfalls dann, wenn hierüber geänderte Steuerbescheide für Umsatzsteuer und Gewerbesteuer vorliegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1; AO § 164 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Zeitpunkt aufgrund einer Außenprüfung festgesetzte Mehrsteuern als Verbindlichkeit berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger betreibt seit 1996 eine Pizzeria als Einzelunternehmen.