I. Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, begann im Jahr 1989 (Datum der Baugenehmigung: 2. Juni 1989) mit der Errichtung eines Bürogebäudes. Dieses Gebäude wurde nach Fertigstellung von ihr selbst zu gewerblichen Zwecken genutzt; die übrigen Teile des Gebäudes wurden mit Wirkung zum 1. Januar 1990 vermietet. Am 15. Januar 1990 führte die zuständige Behörde eine Bauzustandsbesichtigung durch, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu folgendem Ergebnis führte:
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