FG Thüringen - Urteil vom 14.06.2000
III 1418/99
Normen:
FördG § 7 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1332

Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes i.S. des § 7 FördG

FG Thüringen, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen III 1418/99

DRsp Nr. 2001/2562

Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes i.S. des § 7 FördG

1. § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG erfasst nur solche Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen, die ein Gebäude betreffen, welches in dem Zeitpunkt, in welchem die Aufwendungen entstehen, bereits fertiggestellt ist. Herstellungskosten für Arbeiten, die erst der erstmaligen Fertigstellung des Gebäudes dienen, sind dagegen nicht nach § 7 FördG begünstigt. 2. Ein Gebäude ist i.S. des FördG fertiggestellt, wenn sein Herstellungsprozess beendet ist und es bestimmungsgemäß - entsprechend der ursprünglichen Planung - genutzt werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen erst der endgültigen Fertigstellung des Gebäudes gedient haben, ist im Rahmen des § 7 FördG die Bewohnbarkeit des Gebäudes kein taugliches Kriterium zur Bestimmung der Fertigstellung.

Normenkette:

FördG § 7 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen nach § 7 Fördergebietsgesetz (FördG) abzugsfähig sind oder ob sie der erstmaligen Herstellung eines Wohngebäudes dienten.