BFH - Urteil vom 08.09.2005
IV R 40/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 640 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2511
BFH/NV 2005, 2295
BFHE 211, 206
BStBl II 2006, 26
DB 2006, 593
DStR 2005, 1892
NJW 2006, 1312
NJW-RR 2006, 111
NZBau 2006, 42
NZM 2006, 391
ZfIR 2005, 897
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 528/01

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei zu erstellenden Eigentumswohnungen

BFH, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen IV R 40/04

DRsp Nr. 2005/18359

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei zu erstellenden Eigentumswohnungen

»Der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen ist dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im Wesentlichen fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens drei Monate lange rügelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben. Die Gewinnrealisierung betrifft nur die von diesen Erwerbern geschuldeten Entgelte.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 640 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger zu 1.) des Ausgangsverfahrens, der allein Revision eingelegt hat, ist ebenso wie die Klägerin zu 2. des Ausgangsverfahrens ehemaliger Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... (im Folgenden GbR). Gegenstand des Unternehmens waren der Ankauf eines mit einem alten Hotel bebauten Grundstücks, der Umbau dieses Hotels in ein Appartementhaus mit 34 Ferienwohnungen und die Veräußerung der Ferienappartements. Die GbR ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Sie erwarb das Hotelgrundstück im Juli 1993 und begann noch im selben Jahr mit den Umbauarbeiten.