Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde ist begründet. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt --hier vor oder nach dem 8. Juni 1995-- der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage verwirklicht wird, hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weist zu Recht darauf hin, dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser Frage in seinem Urteil vom 13. November 1985 VIII R 391/83 (BFH/NV 1986, 531) zwar befasst, sie aber nicht entschieden hat. Der BFH hat mehrere Lösungen für denkbar gehalten.
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