FG München - Urteil vom 14.05.2002
6 K 2963/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1081

Zeitpunkt der Grundstücksentnahme durch Wohnbebauung; Gewerbesteuermessbetrag 1994; gesonderter Feststellung des Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1994

FG München, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 2963/00

DRsp Nr. 2002/12179

Zeitpunkt der Grundstücksentnahme durch Wohnbebauung; Gewerbesteuermessbetrag 1994; gesonderter Feststellung des Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1994

Ein als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziertes Grundstück gilt weder zum Zeitpunkt der Stellung eines Bauantrages für die Errichtung eines Wohnhauses durch die Tochter des Grundstückseigentümers als entnommen noch führt der Baubeginn zu einer Entnahmehandlung, wenn eine betriebliche Nutzung des Gebäudes, z. B. die Vermietung weiterhin möglich erscheint. Erst die endgültige Zuweisung des Grundstücks zu privaten Zwecken -hier: die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks nach der Fertigstellung des Hauses an die Tochter- bewirkt eine Entnahme des Grundstücks.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist das Vorliegen eines Entnahmegewinns.