Streitig ist, ob ein Verlust des Klägers aus der wesentlichen Beteiligung an einer GmbH im Streitjahr steuerlich zu berücksichtigen ist.
Die verheirateten Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war seit Februar 2000 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH, B-Straße …, … G (GmbH). Er hielt die GmbH-Beteiligung im Privatvermögen.
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