FG Brandenburg - Urteil vom 09.07.2002
3 K 3027/00
Normen:
GrEStG § 11 Abs. 1 ; GrEStG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 113

Zeitpunkt der Verwirklichung eines Erwerbsvorganges; Grunderwerbsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 3027/00

DRsp Nr. 2003/514

Zeitpunkt der Verwirklichung eines Erwerbsvorganges; Grunderwerbsteuer

Ein Erwerbsvorgang ist dann verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 17.09.1986 II R 155/84, BFH/NV 1987, 807). Hier: Verwirklichung des Erwerbsvorgangs durch einen sog. Grundstückskauf-Rahmenvertrag, in dem sich die Parteien verpflichtet hatten, ein bestimmtes Grundstück zu einem vorläufigen Kaufpreis zu veräußern bzw. zu erwerben und in dem dem Käufer nur für den Fall, dass der endgültige Kaufpreis sich um mehr als 5 v. H des vorläufigen Kaufpreises erhöhen sollte, ein Rücktrittsrecht vom Rahmenvertrag eingeräumt war.

Normenkette:

GrEStG § 11 Abs. 1 ; GrEStG § 23 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes für den Kauf eines Grundstücks in Eberswalde, Leibnizstraße 37.