I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt. Er errichtete in den Jahren 1997 und 1998 einen Stall. Der Stall wurde im Dezember 1998 fertig gestellt und für landwirtschaftliche Zwecke verwendet.
Bis einschließlich 1997 unterlag der Kläger mit seinen Umsätzen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG).
Durch Schreiben vom 31. Dezember 1998, beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) am 6. Januar 1999 eingegangen, verzichtete der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 1998 auf die Anwendung des § 24 UStG und wechselte zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 4 UStG).
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