I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat für ihr Unternehmen die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2010 über rd. 860 € abgegeben und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) über diesen Betrag einen Scheck ausgestellt, der dort am 8. November 2010 einging und am 10. November 2010 dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben wurde.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Säumniszuschlag schuldet. Das FA hat deshalb einen Abrechnungsbescheid erlassen, wonach ein Säumniszuschlag von 8,50 € entstanden sei, weil gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) die Zahlung als erst am 11. November 2010 entrichtet gelte, sie jedoch bereits am 10. November 2010 fällig gewesen sei.
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