FG Thüringen - Urteil vom 20.01.2000
II 54/99
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG (1991) § 19 Abs. 3 Nr. 2 ;

Zeitpunkt der Zurechnungsfortschreibung; wirtschaftliches Eigentum; enteignete Grundstücke in der ehemaligen DDR

FG Thüringen, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen II 54/99

DRsp Nr. 2005/4419

Zeitpunkt der Zurechnungsfortschreibung; wirtschaftliches Eigentum; enteignete Grundstücke in der ehemaligen DDR

1. Eine vom bürgerlich-rechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung eines Grundstücks kommt abgabenrechtlich in Betracht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zum Stichtag ein anderer die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück ausübt und seine Position rechtlich so abgesichert ist, dass ein Herausgabeanspruch oder sonstige bedeutende wirtschaftliche Verfügungen des rechtlichen Eigentümers oder eines Dritten nahezu ausgeschlossen sind. 2. Nach diesen Grundsätzen waren enteignete Grundstücke in der ehemaligen DDR, die nach der Wiedervereinigung auf einen Entschädigungsfonds übergegangen sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung rechtlichen Eigentums bereits zum 1.1.1991 dem Entschädigungsfonds und nicht mehr den früheren - enteigneten - Grundstückseigentümern zuzurechnen.

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG (1991) § 19 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt einer Zurechnungsfortschreibung.