BFH - Beschluss vom 07.02.2013
VIII R 2/09
Normen:
VwZG a.F. § 9; FGO § 11; FGO § 53 Abs. 2; FGO § 56; FGO § 120; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 166; ZPO § 176; ZPO § 177; ZPO § 178; ZPO § 180; ZPO § 189; BGB § 130;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4614/05

Zeitpunkt der Zustellung bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften

BFH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen VIII R 2/09

DRsp Nr. 2013/18976

Zeitpunkt der Zustellung bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften

Dem Großen Senat des BFH wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist im Fall einer zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstößt, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, das zuzustellende Schriftstück i.S. von § 189 ZPO bereits in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen und gilt deshalb als zugestellt, in dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Entnahme des Schriftstücks aus dem Briefkasten und der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger das Schriftstück erst später in die Hand bekommt?

Normenkette:

VwZG a.F. § 9; FGO § 11; FGO § 53 Abs. 2; FGO § 56; FGO § 120; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 166; ZPO § 176; ZPO § 177; ZPO § 178; ZPO § 180; ZPO § 189; BGB § 130;

Gründe

I.

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