Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erlitt im August 1992 auf der Fahrt von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung mit dem PKW einen Unfall durch Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Der PKW war auf den Namen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zugelassen. Diese klagte den Schaden an dem auf sie zugelassenen Fahrzeug bei der gegnerischen Unfallversicherung ein. Das zuständige Landgericht wies die Klage mit Urteil vom Oktober 1993 ab.
Die Kläger machten den Unfallschaden als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit des Streitjahres 1993 geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den Unfallschaden mit der Begründung nicht als Werbungskosten an, daß Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur im Jahr der Verausgabung abgezogen werden könnten.
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