FG Niedersachsen - Urteil vom 14.01.2009
4 K 10/07
Normen:
EStG § 6b; EStG § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 1579
DStRE 2010, 271

Zeitpunkt des Beginns der Herstellung eines Gebäudes im Sinne des § 6 b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 - Rücklage; Herstellung eines Gebäudes

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 4 K 10/07

DRsp Nr. 2009/17541

Zeitpunkt des Beginns der Herstellung eines Gebäudes im Sinne des § 6 b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 - Rücklage; Herstellung eines Gebäudes

1. Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung der Reinvestitionsfrist von 4 auf 6 Jahre. 2. Mit der Herstellung eines Gebäudes i. S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist begonnen, wenn der Stpfl. ein konkretes Investitionsvorhaben in Gestalt der Herstellung eines Gebäudes ins Werk gesetzt hat. 3. Das ist nicht erst mit Beginn der Bauarbeiten der Fall. Vielmehr ist die vorausgehende Einreichung eines Bauantrags maßgebend, wenn das Bauvorhaben aufgrund des Bauantrags später tatsächlich innerhalb der Sechs-Jahres-Frist durchgeführt wird. 4. Auch Planungsarbeiten können den Beginn der HK markieren, denn Planung und Errichtung des Bauwerks bilden einen einheitlichen Vorgang.

Normenkette:

EStG § 6b; EStG § 13 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Auflösung einer Reinvestitionsrücklage im Sinne von § 6 b des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 1997 geltenden Fassung (EStG 1997) sowie die Berücksichtigung von Verlusten aus einer Pferdezucht.