FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2010
7 K 96/07 BB
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 Satz 2; BewG § 95 Abs. 1; BewG § 102 Abs. 1 Satz 1; BewG § 109 Abs. 4; GWB § 14a Abs. 2; BGB § 158 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bei der Übertragung von Anteilen an einer GmbH unter der Bedingung der kartellrechtlichen Unbedenklichkeit; Einheitswert des Betriebsvermögens; Zurechnung bei Anteilstausch; Aufschiebende Bedingung; Zustimmung des Bundeskartellamts; Wirtschaftliche Betrachtungsweise

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 7 K 96/07 BB

DRsp Nr. 2011/1760

Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bei der Übertragung von Anteilen an einer GmbH unter der Bedingung der kartellrechtlichen Unbedenklichkeit; Einheitswert des Betriebsvermögens; Zurechnung bei Anteilstausch; Aufschiebende Bedingung; Zustimmung des Bundeskartellamts; Wirtschaftliche Betrachtungsweise

1. Steht ein Anteilstausch unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Bundeskartellamts, sind die neuen Anteile bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nach zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem vor der Zustimmung liegenden Bewertungsstichtag nicht zu berücksichtigen. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen dem Abschluss des Geschäftes und der Genehmigung ein Zeitraum von mehreren Monaten liegt und ernstlich damit gerechnet werden muss, dass die erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden wird.

Tenor

Der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1993 vom 08.09.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2006 wird in der Weise geändert, dass der Einheitswert auf DM 10.184.000,00 herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten den Verfahrens.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2; BewG § 95 Abs. 1; BewG § 102 Abs. 1 Satz 1; BewG § 109 Abs. 4; GWB § 14a Abs. 2; BGB § 158 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand