Mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 1993 erwarb der Kläger einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks in Berlin von den Berechtigten zu einem Kaufpreis von 1,8 Mio. DM (Urkundenrolle Nr.). In § 9 Abs. 2 des Vertrages war ein Rücktrittsrecht des Klägers vereinbart für den Fall, dass der Bescheid über die Rückübertragung des Grundstücks oder über dessen Veräußerung an den Käufer gemäß dem Investitionsvorrangsgesetz nicht bis zum 31. Dezember 1996 erlassen sein würde.
Mit Vertrag vom 22. November 1996 zur Urkundenrolle Nr. wiederum desselben Notars veräußerte der Kläger dieses Grundstück weiter.
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