Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob (überhaupt) ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang stattgefunden hat, zu welchem Zeitpunkt die Grunderwerbsteuer entstanden ist und ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Im Jahr 2002 waren die Klägerin mit 35.000 DM (= 70 %) und der Landkreis B. mit 15.000 DM (= 30 %) am Stammkapital der im Jahre 1991 gegründeten C. GmbH (GmbH) beteiligt, die Eigentümerin von Grundbesitz war. Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 kündigte der Landkreis B. unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Kreistages B. Nr. ... vom ... Juni 2002 gegenüber der Klägerin seine Beteiligung zum ... Dezember 2002.
Zur Kündigung ist in § 9 des Gesellschaftsvertrages der GmbH, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, vereinbart:
"1. Jedem Gesellschafter steht ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem halben Jahr auf den Schluss des Geschäftsjahres zu. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber sämtlichen übrigen Gesellschaftern erfolgen.
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