Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) nicht nur für die Jahre 2000 bis 2006 sondern bereits für das Jahr 1999 Eigenheimzulage zu gewähren ist.
Der Vater des Kl. ist Eigentümer eines Hofes nach der Höfeordnung eingetragen im Grundbuch von F-Bauernschaft Blatt 2. Laut des Vorspanns zu einer notariellen Vereinbarung vom 01. August 2000 (UR-Nr.: xxx/2000 des Notars C. G., T-Stadt, beabsichtigt der Vater, den Hof in einigen Jahren dem Kl. zu übertragen. Weiter heißt es in dem Vorspann dieses Vertrages:
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