BFH - Urteil vom 04.09.2019
VI R 39/17
Normen:
AO § 41 Abs. 1 Satz 1; FGO § 90 Abs. 2, § 121 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 85
DStZ 2020, 107
DZWIR 2020, 150
NZA 2020, 30
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1044/15

Zeitpunkt des Zuflusses von Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes bei einem Fremd-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen VI R 39/17

DRsp Nr. 2019/17693

Zeitpunkt des Zuflusses von Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes bei einem Fremd-Geschäftsführer

NV: Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind bei einem Fremd-Geschäftsführer einer GmbH kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn (Bestätigung des BFH-Urteils vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.06.2017 - 12 K 1044/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 Satz 1; FGO § 90 Abs. 2, § 121 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde mit Wirkung zum 01.07.2003 zum Geschäftsführer der ... GmbH (GmbH) bestellt. Am Stammkapital der GmbH war er nicht beteiligt. Der Kläger vertrat die GmbH gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen. Er war von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.