I.
Streitig ist zum einen, ob Zahlungen der Klägerin an eine gesellschaftsrechtlich mit ihr verbundene Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter G.B. der Klägerin zu werten sind und zum anderen, ob die Inanspruchnahme dieses Gesellschafters aus Bürgschaften zur Absicherung von Verbindlichkeiten des verbundenen Unternehmens gegenüber Dritten zu verdeckten Einlagen bei der Klägerin geführt hat.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt einen Kfz-Vertragshandel. Ihr Gesellschafter G.B. war laut Handelsregistereintragung vom 30. August 1995 bis dahin Geschäftsführer, anschließend war ein Herr Kaiser Geschäftsführer. Bis einschließlich 23. November 1995 hielt G.B. sämtliche Gesellschaftsanteile an der Klägerin, ab diesem Zeitpunkt noch die Hälfte des zwischenzeitlich erhöhten Stammkapitals, verbunden mit einem Stimmrecht von über 50 %.
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